Nutzniessungsberechtigten in Abzug gebracht werden. Bei einer wohnrechtsberechtigten Person liegt im Gegensatz dazu kein selbstgenutztes Wohneigentum vor, womit der Einschlag von 10% nicht geltend gemacht werden kann." Mit der per Januar 2020 in Kraft getretenen Revision der Steuerverordnung habe der Verordnungsgeber daran nichts ändern wollen: Im Rahmen der Revision der Steuerverordnung per Januar 2020 sei der (vorstehend zitierte) Art. 11 Abs. 2 StV eingefügt und damit der Abzug auf 20% erhöht worden.