Die Vorinstanz teilt diese Ansicht nicht und verweist dazu insbesondere auf die Materialien zur besagten Verordnungsbestimmung: Bereits in der noch bis Ende 2019 gültigen Weisung der Staatssteuerkommission über die Festsetzung der Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften (Eigenmietwert) vom 7. November 2014 sei zum damals vorgesehenen Abzug vom Eigenmietwert (welcher bis Ende 2019 noch 10% betrug) explizit Folgendes festgehalten gewesen: "Der Abzug von 10% gemäss Art. 11 StV für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft ist im Formular 7 der Steuererklärung geltend zu machen. Er kann von den Eigentümern einer Liegenschaft, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, sowie von