wird, wenn keine amtliche Schätzung vorliegt. Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sich nach der eidgenössischen Pachtzinsverordnung." Basierend auf Absatz 2 dieser Bestimmung geht der Beschwerdeführer davon aus, Anrecht auf einen Abzug von 20% vom geschätzten Eigenmietwert zu haben, zumal der Pauschalabzug nicht an die Eigentümerstellung geknüpft sei, sondern es um die steuerpflichtige Person gehe. Da er (und nicht der Eigentümer) den Eigenmietwert zu versteuern habe, sei ihm auch der Abzug für selbstbewohnte Liegenschaften zu gewähren.