amtlichen Schätzung. Darin nicht erfasste Um- und Anbauten oder andere wertvermehrende Investitionen werden mit einem Zuschlag von 2.8 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt. 2 Der Eigenmietwert von Liegenschaften, welche steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, entspricht dem massgeblichen Wert nach Abs. 1 abzüglich 20 Prozent. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Zweit- und Ferienwohnungen entfällt der Abzug. 3 Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Merkblatt, wie der massgebliche Mietwert erhoben