2.2 In Art. 11 der bis Ende 2023 gültigen und damit in der vorliegend relevanten Steuerperiode 2023 anwendbaren StV (die Bestimmung ist unverändert auch in der Verordnung mit Seite 5 Gültigkeit ab Januar 2024 enthalten), welche vom Regierungsrat gestützt auf Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 StG erlassen wurde, ist Folgendes festgelegt: "Art. 11 Mietwert von Grundstücken (Art. 24 Abs. 2 StG) 1 Massgebend für die Berechnung des Eigenmietwertes ist in der Regel der Mietwert der letzten