Es wird nicht geltend gemacht, dass diese Obergrenze durch die konkrete Festlegung des Eigenmietwerts im Rahmen der angefochtenen Steuerveranlagung überschritten worden wäre (vgl. dazu KStV.AR.act. 4). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage umstritten, wie bei der Festlegung des beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers anrechenbaren Eigenmietwerts konkret vorzugehen ist: Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den in der kantonalen Steuerverordnung (StV, bGS 621.111) vorgesehenen Abzug von 20% vom soweit unbestrittenen Ausgangsbetrag (nämlich dem geschätzten Mietwert von CHF 15'840) hat oder nicht.