712 sowie KStV.AR.act. 4). Art. 24 Abs. 2 StG sieht vor, dass als Eigenmietwert der Betrag gelte, "den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte". Obergrenze für die Festsetzung des steuerbaren Eigenmietwerts ist also der Marktmietwert. Es wird nicht geltend gemacht, dass diese Obergrenze durch die konkrete Festlegung des Eigenmietwerts im Rahmen der angefochtenen Steuerveranlagung überschritten worden wäre (vgl. dazu KStV.AR.act.