Zwischen den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer, zu dessen Gunsten ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an der von ihm bewohnten Stockwerkseigentumswohnung an der B.-strasse in C. besteht, beim steuerbaren Einkommen einen Eigenmietwert im Zusammenhang mit diesem unentgeltlichen Wohnrecht zu versteuern hat. Ebenso unbestritten ist, dass der amtlich geschätzte Mietwert gemäss aktuellster Grundstückschätzung vom Oktober 2023 total CHF 15'840 beträgt (vgl. dazu KStV.AR.act. 3, S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 712 sowie KStV.AR.act.