Das Wohnrecht, welches im vorliegenden Fall von Relevanz ist, ist in Art. 776 ff. ZGB geregelt und steht, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (vgl. zum Ganzen auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, insbesondere N. 1 ff. und N. 19 ff. zu Art. 21 DBG).