Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Darüber hinaus ist aber auch ein Teil der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken steuerrechtlich zum unbeweglichen Vermögen des Nutzungsberechtigten zu rechnen, sofern diese Rechte wirtschaftlich gesehen einer Nutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer gleichkommen. Zu den im ZGB definierten beschränkten dinglichen Rechten gehören die Dienstbarkeiten und Grundlasten. Die Dienstbarkeiten umfassen einerseits die Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB) und andererseits die Nutzniessung und die anderen Dienstbarkeiten (Art. 745 ff. ZGB). Das Wohnrecht, welches im vorliegenden Fall von Relevanz ist, ist in Art.