Seite 4 Damit Erträge aus unbeweglichem Vermögen in Form eines Eigenmietwerts besteuert werden können, muss die steuerpflichtige Person also zunächst über entsprechende dingliche Rechte verfügen (d.h. Sachenrechte, welche im Gegensatz zu Forderungsrechten, die rein obligatorischer Natur sind, stehen). Dazu gehört in erster Linie das Grundeigentum gemäss Art. 655 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).