Weil die blosse Nutzung von Vermögen eigentlich gar keinen Vermögenszufluss bewirkt, kann eine solche Nutzung nur dann einer Besteuerung unterliegen, wenn eine explizite Gesetzesgrundlage dies so vorsieht. Eine solche Gesetzesgrundlage hat der kantonale Gesetzgeber für die hier betroffenen Staats- und Gemeindesteuern geschaffen und in Art. 24 Abs. 1 lit. b StG vorgesehen, dass Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar sind, darunter namentlich der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.