2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG). Die Besteuerung eines Eigenmietwerts im Sinn des Miteinbezugs sämtlicher irgendwie gearteter Erträge aus unbeweglichem Vermögen ist im Licht dieser gesetzlich verankerten Gesamtreineinkommensbesteuerung zu sehen. Unter den Begriff Einkommen fallen sämtliche Zuflüsse, die nicht gleichzeitig mit einem Abfluss von Vermögen verbunden sind. Weil die blosse Nutzung von Vermögen eigentlich gar keinen Vermögenszufluss bewirkt, kann eine solche Nutzung nur dann einer Besteuerung unterliegen, wenn eine explizite Gesetzesgrundlage dies so vorsieht.