Die am 6. August 2024 beim Obergericht eingegangene Beschwerde vom 5. August 2024 richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2024 und erfolgte somit fristgerecht. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind, der angeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde und dem Beschwerdeführer als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffenem nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zukommt, ist auf die Beschwerde einzutreten.