D. Die beim Obergericht eingereichte Beschwerde vom 5. August 2024 richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und enthält die eingangs erwähnten Anträge (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung (act. 6). Am 31. März 2025 wurde ergänzend zu den von der Vorinstanz bereits eingereichten Akten auch noch der in der Vernehmlassung erwähnte Regierungsratsbeschluss RRB-220-38 angefordert; der Beschwerdeführer wurde mit einer Kopie bedient (act. 9, 10 und 11).