Der Pauschalabzug beträgt 20% des steuerlich massgebenden Mietertrages oder des steuerlich angerechneten Eigenmietwertes bei einem Liegenschaftsalter von über 10 Jahren." C. Am 1. Juli 2024 (KStV.AR.act. 4) erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Steuerveranlagung und verlangte, ihm sei die im kantonalen Recht bei Eigengebrauch vorgesehene Herabsetzung des geschätzten Eigenmietwerts um 20% zu gewähren. Am 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab, je mit einem separaten Einspracheentscheid für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern bzw. der Direkten Bundessteuer (vgl. dazu act. 12).