"Bei unentgeltlichem Wohnrecht ist der anteilsmässige Eigenmietwert zu versteuern. Gemäss Merkblatt kann der Abzug von 20% (mit geschätztem Mietwert) bzw. 10% (ohne geschätzten Mietwert) vom Eigenmietwert entsprechend Art. 11 StV für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft von den Eigentümern einer Liegenschaft sowie von Nutzniessungsberechtigten in Abzug gebracht werden. Bei einer wohnrechtsberechtigten Person liegt im Gegensatz dazu kein selbstgenutztes Wohneigentum vor, womit kein Einschlag gemacht werden kann. Der Eigenmietwert beträgt gemäss Neuschätzung vom Jahr 2023: S5016= CHF 1'440 S5000=CHF 14'400