Seite 2 nicht der vom Beschwerdeführer deklarierte Wert von CHF 10'460 berücksichtigt, sondern ein höherer Wert von CHF 15'840. Bei den Abzügen für Liegenschaftsunterhalt wurde der deklarierte Betrag von CHF 2'092 hingegen auf CHF 3'168 erhöht. Im Veranlagungsprotokoll hiess es zu den vorgenommenen Korrekturen Folgendes (vgl. dazu die Unterlagen bei act. 7.3):