B. Am 4. Juni 2024 nahm die Vorinstanz die definitive Steuerveranlagung vor. Der geschuldete Steuerbetrag wurde basierend auf einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF XX'XXX und einem steuerbaren Vermögen von CHF XY'XXX bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF YX'XXX bei der Direkten Bundessteuer festgelegt. Als Liegenschaftsertrag wurde bei der Veranlagung