Bei den Abzügen machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stockwerkseigentumswohnung ausserdem den pauschalen Unterhaltskostenabzug geltend (CHF 2'092, entsprechend 20% von CHF 10'460; vgl. dazu die Steuererklärung samt Formularen und Beilagen bei act. 7.2).