Gemäss den Angaben im Formular 7 ging es dabei um den Eigenmietwert einer Stockwerkeigentumswohnung, die von ihm selbst genutzt werde. Ausgehend von einem Eigenmietwert in der Höhe von CHF 13'075 hatte er den auf dem Formular für am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaften vorgesehenen Pauschalabzug von 20% davon abgezogen und auf dem Hauptformular dementsprechend einen Liegenschaftsertrag von CHF 10'460 angegeben. Bei den Abzügen machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stockwerkseigentumswohnung ausserdem den pauschalen Unterhaltskostenabzug geltend (CHF 2'092, entsprechend 20% von CHF 10'460;