1. Die Beschwerde der A. in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird für die gemeinsam im vorliegenden Urteil behandelten Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500 auferlegt, unter Anrechnung der in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 bereits geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.