3.3 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Vorinstanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung steht als Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang kein Entschädigungsanspruch zu (vgl. dazu Art. 53 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Seite 11 Demgemäss erkennt das Obergericht: