Diese Gebühr erscheint auch für das vorliegende Urteil für die gemeinsam behandelten Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt werden. Die von der Beschwerdeführerin in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 bei der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 500 werden an die Gebühr von Fr. 1'500 angerechnet.