4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1'500 erhoben. Diese Gebühr erscheint auch für das vorliegende Urteil für die gemeinsam behandelten Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt werden.