147 DBG interpretiert worden wäre, auch unter dem Titel einer Revision kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ein Zurückkommen auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ermessensveranlagungen bestanden hätte: Eine Revision ist sowohl im kantonalen als auch im Bundessteuerrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG). Die erst im März 2024 bei der Vorinstanz eingereichten Jahresabschluss-Unterlagen tragen das Datum 22. März 2023.