Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die offensichtlich verspätet erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die formellen, vom Gesetz vorgegebenen Eintretensvoraussetzungen waren, wie vorstehend dargelegt wurde, gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Dementsprechend ist die Beschwerde in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 abzuweisen (insoweit auf sie einzutreten ist, vgl. dazu E. 1.2 vorstehend).