Das gilt erst Recht, wenn sogar konkret damit gerechnet werden muss, dass während der Auslandabwesenheit fristauslösende Schreiben bei der Unternehmung eintreffen könnten. Spätestens aufgrund der Androhung einer Ermessensveranlagung in der zweiten und explizit letzten Mahnung vom 5. September 2023 zur Einreichung der Steuererklärung war voraussehbar, dass in absehbarer Zeit nach dem 25. September 2023 mit einer Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2022 zu rechnen war, sollte die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2022 weiterhin nicht bei der Vorinstanz einreichen.