• Bezogen auf die vorliegende Konstellation bei der Beschwerdeführerin heisst dies konkret: Ist der üblicherweise für die Bearbeitung der Post zuständige Verwaltungsrat auslandabwesend und kann er die der Unternehmung in dieser Zeit ordnungsgemäss zugestellte Post daher erst zu einem späteren Zeitpunkt sichten, hat er dafür zu sorgen, dass eine andere Person in der Zwischenzeit diese Sichtung vornimmt und dabei insbesondere sicherstellt, dass keine Fristen verpasst werden. Das gilt erst Recht, wenn sogar konkret damit gerechnet werden muss, dass während der Auslandabwesenheit fristauslösende Schreiben bei der Unternehmung eintreffen könnten.