• Die Argumentation der Beschwerdeführerin, infolge Landesabwesenheit ihres Verwaltungsrats E. habe dieser die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellte Post erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist gesichtet, genügt nicht als Grund für eine ausnahmsweise Fristwiederherstellung. Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung ist nach der Rechtsprechung zwingend, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Bei Aktiengesellschaften wird ein Verschulden von VR-Mitgliedern der Gesellschaft zugerechnet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ ROHNER, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 133 DBG, m.w.H.).