e. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht, wie dies für eine Fristwiederherstellung erforderlich wäre, schon bei der Vorinstanz im Rahmen der dort Ende März 2024 eingereichten sinngemässen Einsprache auch ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und auch ungeachtet dessen, dass die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten Unterlagen allein letztlich gar nicht zweifelsfrei belegen, dass E. vom 1. November 2023 bis 10. März 2024 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der Vornahme der Ermessensveranlagung durch die Vorinstanz Ende November 2023