d. Während sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe von Ende März 2024, welche die Vorinstanz als sinngemässe Einsprache entgegennahm, nicht dazu äusserte, weshalb sie erst jetzt ein Rechtsmittel gegen die ihr bereits vor Monaten zugestellte Ermessensveranlagung ergriffen hatte, begründete sie erst in der sinngemässen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, die am 12. April 2024 der Post zur Beförderung übergeben worden war, ihre späte Reaktion wie folgt: