c. Im Gesetz ist als einzige Ausnahme, in der auf eine verspätete Einsprache eingetreten werden könnte, nur der Fall vorgesehen, dass die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war. In solchen Fällen ist die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 171 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG).