Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagungsverfügung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 4 und 5 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG).