a. Die gesetzlich festgelegte Frist für eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagungsverfügung beträgt sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch im Bundessteuerbereich 30 Tage (Art. 171 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagungsverfügung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde.