2.4 Da die Beschwerdeführerin ihre (sinngemässe) Einsprache an die Vorinstanz nicht auch nur ansatzweise begründet hat, erscheint fraglich, ob mit dieser Eingabe die erhöhten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung überhaupt erfüllt wären. Wie es sich damit verhält, braucht allerdings nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Einsprache schon allein aus folgendem Grund nicht gegeben waren: