Gemäss Erfolgsrechnung wurde nämlich im Geschäftsjahr 2022 kein Gewinn, sondern ein Verlust verbucht. Das von der Vorinstanz im Rahmen der Ermessensveranlagung geschätzte Kapital scheint hingegen mit Blick auf die Angaben im Jahresabschluss 2022 in der Grössenordnung zu stimmen.