Mit der Einreichung dieser Unterlagen hat sie zwar einen Teil der verlangten Mitwirkung im Steuerveranlagungsverfahren verspätet nachgeholt, die Steuererklärung 2022 hat die Beschwerdeführerin aber bis heute nicht bei der Vorinstanz eingereicht. Erst mit Blick auf die Zahlen im eingereichten Jahresabschluss lässt sich vermuten, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz wohl in erster Linie darum gegangen sein dürfte, zu erreichen, dass der von der Vorinstanz ermessensweise angenommene Steuerfaktor Gewinn korrigiert wird: Gemäss Erfolgsrechnung wurde nämlich im Geschäftsjahr 2022 kein Gewinn, sondern ein Verlust verbucht.