2.3 Wird eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren angestrebt, bedarf es also grundsätzlich einer konkreten Begründung, die sich auf die als falsch gerügten Steuerfaktoren zu beziehen hat; die Begründung muss geeignet sein, die Schätzung der Veranlagungsbehörde als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_746/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an die Vorinstanz von Ende März 2024 nicht begründet, sondern der Vorinstanz kommentarlos den Jah-