48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist deckungsgleich auch im Bundessteuerrecht vorgesehen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gesetzlich vorgesehene qualifizierte Begründungspflicht bzw. die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Prozessvoraussetzungen dar.