2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 171 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese kantonale Regelung entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist deckungsgleich auch im Bundessteuerrecht vorgesehen (Art. 132 Abs. 3 DBG).