Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung waren am 28. November 2023 unter den gegebenen Umständen offensichtlich gegeben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz aber, nachdem sie ihr die Unterlagen zum Jahresabschluss 2022 schliesslich Ende März 2024 zuschickte, auf die Ermessensveranlagung zurückkommen und basierend auf dem nun eingereichten Jahresabschluss eine neue Veranlagung vornehmen müssen.