Wie sich aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin trotz zweifacher Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht. Der Vorinstanz blieb im konkreten Fall gar nichts anderes übrig, als eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wollte sie die Beschwerdeführerin dennoch für die Steuerperiode 2022 definitiv veranlagen. Die Beschwerdeführerin stellt das diesbezügliche Vorgehen der Steuerverwaltung zu Recht nicht in Frage. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung waren am 28. November 2023 unter den gegebenen Umständen offensichtlich gegeben.