Seite 5 wegen zu prüfen, ob eine Ermessensveranlagung im konkreten Fall überhaupt zulässig war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 132 DBG, m.w.H.).