Der Streitgegenstand in beiden Verfahren beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen für das Eintreten gemäss kantonalem Recht bzw. gemäss Bundessteuerrecht unterscheiden sich nicht. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 gemeinsam behandelt und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde entschieden. 2. Materielles 2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 nach Ermessen veranlagt. Das beschwerdeweise angerufene Gericht hat in solchen Fällen vorweg von Amtes