1.4 Die Beschwerde wurde mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen Steuerrecht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits praxisgemäss in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 24 16 und O2V 24 18). Angefochten ist in beiden Verfahren derselbe Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen betreffend Steuerperiode 2022. Der Streitgegenstand in beiden Verfahren beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.