Seite 4 Obergericht zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Einsprache erfüllt gewesen wären und die Vorinstanz deshalb auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, wäre der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs zum materiellen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass im Rahmen der vorliegenden Verfahren durch das Obergericht eine materielle steuerliche Beurteilung vorzunehmen wäre.