1.2 Der Beschwerdeführerin kommt als direkt vom angefochtenen Nichteintretensentscheid Betroffener nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde allerdings sinngemäss verlangt, es sei basierend auf den von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen eine ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2022 vorzunehmen, ist Folgendes vorauszuschicken: