Die am 12. April 2024 an die Adresse der Vorinstanz verschickte, sinngemässe Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024. Die Vorinstanz hat die innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist an sie gerichtete Eingabe – entsprechend der in Art. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, bGS 143.1) für den Fall von Eingaben an unzuständige Behörden vorgesehenen Weiterleitungspflicht – zuständigkeitshalber dem Obergericht übergeben. Nach der Nachbesserung innerhalb der dafür angesetzten Notfrist erfüllt die Eingabe die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift.