Nach fristgemässem Eingang dieser beiden Kostenvorschüsse wurde die ebenfalls innert der angesetzten Frist nachgereichte, nun ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerde der Vorinstanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Die im Verfahren O2V 24 18 beigeladene Eidg. Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.